Rechte und Pflichten zum Winterdienst

Der erste Schnee ist da und es wird glatt, was wir zum Anlass nehmen möchten, um über alljährliche auftretende Missverständnisse zu Rechten und Pflichten aufzuklären.

Über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Stadtilm wird im §3 der Straßenreinigungssatzung, Verpflichtende, darauf hingewiesen, nach Schneefall und nach Entstehen von Eisglätte unverzüglich zu räumen und zu streuen.

Die aktuelle Satzung steht Ihnen jederzeit auf der Homepage der Stadt Stadtilm unter der Adresse https://stadtilm.com/service/ortsrecht-stadtilm/ zur Verfügung.

Der Betriebshof der Stadt Stadtilm ist straff durchorganisiert und sichert in Bereitschaft von 4:00 bis 20:00 Uhr den Winterdienst auf kommunalen Straßen und stadtzugehörigen Gehwegen ab.

Wir bitten um Verständnis, dass die Stadtwirtschaft aufgrund ihres straffen Zeitplanes nicht flächendeckend Straßen und Gehwege räumen kann. Um diesen Zeitplan nach wie vor gebühren frei gewährleisten zu können, bedarf es der uneingeschränkten Pflichtwahrnehmung durch die Grundstückseigentümer!

In diesem Zusammenhang bitten wir um mehr Toleranz, denn beim Durchschieben ist es unumgänglich, dass Grundstückszufahrten teils durch den Winterdienst zugeschoben werden, was durch Rechtssprechung gedeckt ist. Wir bitten auch um Einhaltung der anerkannten Regel, dass Schnee nicht auf die Straße zu schieben ist, sondern zwischen Straße und Gehweg abgelagert wird, soweit möglich. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Ablagern von Schneemassen aus privaten Grundstücken im öffentlichen Straßenraum unzulässig ist!

Bau- und Ordnungsamt

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