Aktualisierung der Regelungen über die Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen

Verordnung des TMASGFF vom 18. April 2020 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Aktualisierung der Regelungen über die Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII

Umfassende Information auf der Seite des Thüringer Bildungsministeriums

Regelung zur Notbetreuung in Thüringen (Schulen, Kitas, Tagespflegepersonen)

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Sie steht zusätzlich offen für die Kinder:

  • von erwerbstätigen Alleinerziehenden;
  • von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialämter sowie der Thüringer Landesaufbaubank – sofern diese Beschäftigten für die Bewältigung der Coronakrise erforderlich sind;
  • des pädagogischen Personals der Schulen und Kindertageseinrichtungen;
  • von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern; sowie von Umschülerinnen und Umschülern, die vor einer Prüfung stehen.

Die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen wird angepasst und ab dem 27. April 2020 auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt.

Ab dem 11. Mai 2020 erfolgt eine weitere Öffnung der Notbetreuung, soweit es die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die personellen und räumlichen Ressourcen in der jeweiligen Einrichtung der Kindertagesbetreuung bzw. Schule erlauben.

 

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