Grundsätzlich gelten laut der aktuell gültigen Verordnung des Landes Thüringen öffentliche Veranstaltungen als verboten.
Um die Infektionsrate weiterhin zu reduzieren sind öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 5 der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12.05.2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.
Gemeinsam mit dem Landratsamt des Ilmkreis, den Ordnungsbehörden der Städte/Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften und der Polizei wurde am 18.05.2020 über eine einheitliche Vorgehensweise zur Bearbeitung eingehender Veranstaltungsanzeigen beraten.
Dabei wurde folgendes festgelegt:
1.) Öffentliche Veranstaltungen spätestens eine Woche vorher anzeigen
Öffentliche Vergnügungen sind gemäß § 42 Abs. 1 OBG durch den Veranstalter bei der zuständigen Ordnungsbehörde unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
2.) Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts
Mit der Veranstaltungsanzeige ist ein Infektionsschutzkonzept (nach den Vorgaben der §§ 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) für die Veranstaltung einzureichen Verantwortlich für dessen Erstellung und Einhaltung ist der Veranstalter. Er haftet in jedem Fall, ggf. auch für Versäumnisse.
3.) Prüfung der Anzeige und des Konzepts durch die Ordnungsbehörde
Die Veranstaltungsanzeige und das zugehörige Infektionsschutzkonzept wird durch die zuständige Ordnungsbehörde geprüft. Sofern aus Sicht der Ordnungsbehörde die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche von der Veranstaltung ausgehen, als gering bewertet werden, kann eine Bestätigung erfolgen.
4.) Verantwortung des Veranstalters
Die jeweiligen Veranstalter sind zwingend darauf hinzuweisen, dass sie für die Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzkonzeptes verantwortlich sind. Das Infektionsschutzkonzept ist während der Veranstaltung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollpersonen vorzulegen.
5.) Widerruf der Bestätigung
Die Veranstalter sind darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltungsbestätigung auf Widerruf gilt. Sollte sich das Infektionsgeschehen in den Tagen vor der Veranstaltung ändern und die Infektionszahlen steigen, kann dies den Widerruf der Bestätigung zur Folge haben. Ein Haftungsanspruch des jeweiligen Veranstalters gegenüber der Kommune für eventuell bereits getätigte Aufwendungen besteht dann nicht.
6.) Nicht fristgerechte Anzeige der Veranstaltung – § 42 Abs. 3 OBG
Die Veranstaltung von öffentlichen Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, sofern die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht erstattet wurde.
In diesem Fall hat eine umfassende Prüfung der Veranstaltungsanzeige zu erfolgen. Somit muss neben den ordnungsrechtlichen Belangen auch eine umfassende Prüfung des Infektionsschutzkonzeptes durch das Gesundheitsamt erfolgen. Da sowohl das Gesundheitsamt auf Grund der zeitlichen Nähe zur Veranstaltung höchstwahrscheinlich nicht in die Lage versetzt wird das Infektionsschutzkonzept vollumfänglich prüfen zu können und auch die Veranstalter mögliche Änderungen im Zweifel nicht umsetzen können, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erlaubnis nach § 42 Abs. 4 OBG zu versagen sein wird, als sehr groß anzusehen. Eine schon aus zeitlichen Gründen nicht mögliche umfassende Prüfung des Konzepts durch das Gesundheitsamt hat darüber hinaus grundsätzlich eine Empfehlung zur Ablehnung der Veranstaltung zur Folge, der die örtlichen Ordnungsämter nach gegenwärtig geltender Rechtslage folgen müssen.