Hunde, Anmeldung

„Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund […] mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) kennzeichnen zu lassen [sowie] eine Haftpflichtversicherung […] abzuschließen.“ – § 2 Abs. 4, 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Die Anmeldung eines Hundes ist erforderlich:

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Benötigte Angaben und Nachweise:

  • Rasse,
  • Rufname,
  • Alter bzw. Wurfdatum,
  • Geschlecht des Hundes,
  • Datum der Anschaffung,
  • Haarkleid (Farbe, Typ).
  • Nachweis über den Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung:
    – mind. 500.000 Euro für Personenschäden
    – mind. 250.000 Euro für sonstige Schäden
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.

Benötigte Dokumente

  1. Anmeldeformular
  2. Versicherungsnachweis nach § 113 Abs. 2 VVG (Kopie Versicherungsschein)
  3. Kennzeichungsnachweis (Kopie Impf- oder Heimtierausweis mit Chipnummer)

Rechtsgrundlagen (allgemein)
§ 2 Abs. 4, 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Hundesteuersatzung, Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Stadtilm vom 24. April 2015

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